AGB
Download here Die Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge und den damit zu erbringenden Leistungen zwischen der SAFE Agentur GmbH - nachfolgend SAFE - (Geschäftsführer:innen: Ann-Kathrin Hertlein, Florian Scheuer), Dachauer Straße 110c, 80636 München und dem Auftraggeber, sowie laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS UND LEISTUNGSPFLICHTEN 1.1 Angebote verstehen sich freibleibend und erstellte Kostenanschläge oder Kosten-Skizzen sind unverbindlich. 1.2 Verträge und die Änderungen von Verträgen kommen nur und erst dann zustande, wenn zugegangene Aufträge oder Bestellungen angenommen oder Leistungen erbracht wurden. 1.3 SAFE hat nur die Leistungen zu erbringen, die schriftlich in einem Angebot spezifiziert sind. 1.4 Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung, nicht hingegen bestimmte, von dem Auftraggeber erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. 1.5 Zur Durchführung eines jeden Vertrages darf SAFE sich Dritter - nachfolgend Erfüllungsgehilfen - (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) bedienen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der SAFE Agentur. SAFE ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. 1.6 An Dateien, Dokumenten und Unterlagen, die dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden, behält sich SAFE das Eigentum, alle Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch SAFE dürfen diese in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. 1.7 Alle an SAFE überlassene oder für SAFE zugänglich gemachte Hilfsmittel oder Informationen zur Erstellung der jeweiligen Leistung, insbesondere Zugänge zu dokumentierten Informationen, Kontaktlisten, Zugängen zu Software/Tools o.ä. werden mit angemessener Sorgfalt und über einen angemessenen Zeitraum verwahrt. Ein Anspruch auf Verwahrung dieser Hilfsmittel besteht seitens unseres Auftraggebers nicht, kann jedoch im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Sollten die vorgenannten Hilfsmittel versichert werden, hat der Auftraggeber dies schriftlich aufzugeben und die Versicherungsprämie zu tragen. 1.8 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Verzögerungen oder durch nicht termin- und fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von SAFE sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von SAFE in Rechnung gestellt. 1.9 Im Angebot veranschlagte Tagessätze umfassen einen Leistungszeitraum von maximal zehn Stunden. Jede weitere geleistete Stunde wird mit dem im Angebot veranschlagten Stundensatz abgegolten. 1.10 SAFE ist zudem berechtigt, in Absprache mit dem Auftraggeber Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
2. PFLICHTEN DER AUFTRAGGEBER 2.1 Der Auftraggeber hat SAFE alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen, Datenmaterial, sowie Hard- und Software unverzüglich zur Verfügung zu stellen und durch fachkundige Mitarbeiter in der erforderlichen Anzahl zu unterstützen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von SAFE. 2.2 Sämtliche Kosten der Mitwirkungshandlungen in eigener Verantwortung müssen durch den Auftraggeber getragen werden. 2.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Auftraggeber SAFE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2.4 Beinhaltet die Beauftragung die Unterstützung bei der Durchführung einer Veranstaltung, tritt der Auftraggeber als Veranstalter auf und verpflichtet sich dazu, alle entsprechenden Maßnahmen zu treffen, als solcher aufzutreten. 2.4.1 Als Veranstalter ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zusätzlich nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u.a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen. SAFE ist diesbezüglich von allen Pflichten und Haftungen befreit und steht lediglich beratend zur Seite. 2.4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung entsprechend dem Veranstaltungs Umfang abzuschließen. 2.4.3 Die Verantwortung für GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art liegt beim Auftraggeber. Im Bedarfsfall kann SAFE beratend oder ausführend zur Seite stehen, die Kosten trägt der Auftraggeber. 2.4.4 Als Veranstalter ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zusätzlich nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben und gesellschaftlichen Maßstäben zu genügen die im Rahmen der COVID-19 Pandemie bzw. vergleichbarer Pandemien/Viren vorgeschrieben sind. SAFE ist diesbezüglich von allen Pflichten und Haftungen befreit und steht lediglich beratend zur Seite. 2.5 Elektrische Installationen und Geräte im Zusammenhang mit der Veranstaltung (Bühnen, Aufbauten, Infrastruktur) müssen vom Veranstalter durch einen geeigneten zugelassenen Prüfer abgenommen werden. 3. NUTZUNGS- UND SCHUTZRECHTE 3.1 Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags, dessen Bestandteil diese allgemeinen Leistungsbedingungen sind, erklärt der Auftraggeber, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Hilfsmitteln, die er SAFE übergibt, zustehen und dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 3.2 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei SAFE bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Auftraggebers – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei SAFE. 3.3 SAFE räumt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das einfache, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen im Rahmen des jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf vertraglicher Vereinbarung und gilt dabei nur für die konkrete Leistung (z.B. die Veranstaltung). 3.4 Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 3.2 beschrieben ist unzulässig. Dem Auftraggeber ist insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen. 3.5 Der Auftraggeber hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass erbrachte Leistungen unbefugt durch Dritte genutzt werden. 3.6 Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. darf nur SAFE oder eine von SAFE ausdrücklich entsprechend beauftragte Person vornehmen. 3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAFE von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit von SAFE gefordert, Vorauszahlungen zu leisten. 3.8 SAFE ist berechtigt, Projekte wie z.B. Veranstaltungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie eigenen Marketingzwecken zu verwenden. SAFE kann auf den Vertrags-Erzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. SAFE ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf SAFE zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen SAFE ohne Entgeltanspruch des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. 4. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG 4.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung von SAFE zu dem von SAFE genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. 4.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Abnahmeterminen: 4.2.1 Bei Veranstaltungen durch Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. 4.2.2 Bei Kreativleistungen durch eine schriftliche Übergabe. Der Auftraggeber hat in dem Fall erbrachte Leistungen, diese jeweils unverzüglich abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung. Falls eine Abnahme nicht innerhalb der fünf Werktage stattfindet, gilt die Leistung als erbracht und abgenommen. 4.2.3 Bei baulichen & handwerklichen Leistungen bzw. Anfertigungen nach Fertigstellung persönlich gemeinsam mit dem Auftraggeber. 4.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 4.4 Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über. Die Leistung gilt dann als erfüllt. 4.5 Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung von SAFE oder der Ware im Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist SAFE berechtigt, einen pauschalen Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Frachtkosten in Höhe von 40% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine 100%-ige Schadensersatzforderung als vereinbart. 4.6 Fristen und Termine sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich mit dem Auftraggeber als verbindlich vereinbart werden. Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung. 4.7 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreit SAFE für die Dauer ihrer Auswirkungen und - sofern sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen - vollständig von der Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt. 5. MÄNGEL & GEWÄHRLEISTUNG 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von SAFE bei Abnahme zu prüfen und Mängel schriftlich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Bei Veranstaltungen: In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Veranstaltungsende bei SAFE zugegangen sein. 5.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach billigem Ermessen von SAFE. SAFE steht auch die Ersatzlieferung jederzeit offen. 5.3 Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. 5.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (z.B. Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Auftraggeber nur Minderungsrechte zu. 5.5 SAFE kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 5.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder für Safe die Feststellung der Mängel erschwert. 5.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. 6. VERGÜTUNGEN 6.1 SAFE ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. 6.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, mit dem Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. 6.3 Darüber hinaus ist SAFE berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen: 6.3.1 Bei Veranstaltungen: 30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung 30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn 30% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag 10% des Preises bei Erhalt der Endabrechnung. 6.3.2 Bei Kreativleistungen & handwerklichen Anfertigungen bzw. Leistungen: 50% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung 50% des Preises bei Erhalt der Endabrechnung. 6.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. 6.5 Anzahlungen werden nicht verzinst. 6.6 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist SAFE berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsoll Zinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen. SAFE ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7.3 dieser Bedingungen. 7. KÜNDIGUNG 7.1 Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund erhält SAFE die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendung vereinbart. 7.2 Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistung von SAFE ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird SAFE nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 7.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann SAFE den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt SAFE vorbehalten. 8. HAFTUNG 8.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet SAFE nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben oder Drittanbietern, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern SAFE nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von SAFE gegenüber diesem verlangen. 8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet SAFE nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit SAFE nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. 8.4 SAFE haftet nicht für Schäden bzw. Unfälle im Zusammenhang mit elektrischen Geräten oder Anlagen, soweit SAFE nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung der Gegenstände verursacht hat. (Siehe Ziffer 2.5) 8.5 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. 8.6 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. 8.7 Soweit Schäden durch SAFE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des vereinbarten Honorars, höchstens € 25.000, begrenzt. Wird SAFE grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. 8.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen von SAFE. 8.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 9. AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Safe übertragbar. 10. DATENSCHUTZ Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von SAFE selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. 11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von SAFE, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. 12. VERHALTENSGRUNDSÄTZE SAFE handelt ausschließlich antirassistisch, antisexistisch und antidiskriminierend und zeigt diesbezüglich keine Toleranz hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Auftraggebern und Partnern. 13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.